Corona-Schutz
Corona-Schutz
Die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und des Arbeitsschutzgesetzes, welche durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. September 2022 geregelt worden waren, sind zum 8. April 2023 außer Kraft getreten. Die letzte Fassung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ist bereits zum 1. März 2023 aufgehoben worden.
Mit der zum 2. Februar 2023 erfolgten Aufhebung der Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundes entfiel auch die Verpflichtung der Arbeitgeber, auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte zum Corona-Schutz zu erstellen und umzusetzen. An die Stelle der verordneten Maßnahmen treten Empfehlungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum betrieblichen Infektionsschutz vor COVID-19, Grippe und Erkältungskrankheiten Arbeitgeber können diese bei Bedarf zum Schutz ihrer Beschäftigten anwenden.
Im Sinne des allgemeinen Infektionsschutzes empfehlen wir Ihnen, Ihre in den Pandemiejahren entwickelten Hygienekonzepte für die Nutzung von Audioguides, Touchscreens und anderen interaktiven Elementen beizubehalten und im Eingangsbereich sowie bei Schließfächern und Aufzügen wie auch in den Sanitärbereichen Desinfektionsmittelspender aufzustellen. Träger sollten gemeinsam mit ihrer Museumsleitung entscheiden, ob sie besondere Hygienemaßnahmen in der Besuchs- beziehungsweise Hausordnung verankern.
Detaillierte Informationen zu allen Aspekten des Corona-Schutzes wie auch wichtige Telefonnummern finden Sie weiterhin auf dem
Corona-Portal des Freistaates Sachsen
Fragen konkret zum Museumsbetrieb können Sie nach wie vor gern an uns richten – eine E-Mail an
landesstelle@skd.museum genügt.
SiLK-Praxisleitfaden für kurzfristig geschlossene Sammlungseinrichtungen
Sollten Sie Ihr Haus aktuell nicht für den Publikumsverkehr geöffnet haben, achten Sie bitte weiterhin auf die Sicherheit Ihrer Häuser und Sammlungen. Hierfür hat das SiLK-Team einen kleinen Leitfaden erarbeitet. Regelmäßiges Lüften ist gegebenenfalls nicht mit den Geboten des Objekterhalts zu vereinbaren (Zugluft, Eindringen von Schädlingen, Temperatur- und Luftfeuchteschwankungen).