Maßnahmenbeginn
Dem Grunde nach können nur Maßnahmen gefördert werden, die noch nicht begonnen haben. Beginn der Maßnahme ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzuordnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags.
Antrag zum vorzeitigen förderunschädlichen Maßnahmebeginn
Sollte nach Antragstellung und vor Erhalt des Zuwendungsbescheids der Abschluss von Verträgen notwendig werden, so ist hierfür möglicherweise eine vorherige Zustimmung der Sächsischen Landesstelle für Museumswesen erforderlich.
Bei Maßnahmen zur Projektförderung mit vom Zuwendungsempfänger im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben von weniger als 1 Million Euro für Kommunen und kommunale Zusammenschlüssen beziehungsweise 100.000,00 Euro für alle anderen Antragsteller ist der Vorhabensbeginn ab Antragstellung (Datum Posteingang bei der Sächsischen Landesstelle für Museumswesen) zugelassen.
Eine Antragstellung für vorzeitigen förderunschädlichen Maßnahmebeginn ist nur für Projekte über den eben genannten Kostengrenzen zu stellen. Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie hier
Es wird darauf hingewiesen, dass der Beginn der Maßnahme ohne entsprechende Bescheidung des Fördermittelantrags vollständig auf eigenes Risiko erfolgt und die Maßnahme im Zweifel bei Ausbleiben der Zuwendung allein durch den Antragsteller finanziert werden muss. Es wird daher empfohlen, vor jeglicher Auftragserteilung Einvernehmen mit dem Zuwendungsgeber über das Projekt herzustellen.